29.12.2011 – Neue Nachweise für grenzüberschreitende Lieferungen

Der Bundesrat hat zum 1.1.2012 eine Änderung der Belege beschlossen, mit denen die Steuerfreiheit von Ausfuhren ins Drittland und innergemeinschaftliche Lieferungen nachgewiesen werden kann.

Der Nachweis für Ausfuhren wird an die seit 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO)) angepasst. Nur für Waren, die nicht elektronisch angemeldet werden, weil sie die Wertuntergrenzen unterschreiten, bleibt der bisherige Nachweis weitgehend erhalten.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wird es keine Unterscheidung zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen mehr geben. Als einheitliches Nachweisdokument wird neben einem Doppel der Rechnung eine so genannte Gelangensbestätigung eingeführt. Der Beleg muss vom Abnehmer des Lieferers ausgestellt sein und folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Abnehmers
•    Name und Anschrift des Abnehmers
•    Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
•    Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
•    Ausstellungsdatum der Bestätigung
•    Unterschrift des Abnehmers.
Die Bescheinigung kann entweder direkt gegenüber dem Lieferer oder aber gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. Wird sie vom Spediteur eingeholt, so muss dieser gegenüber dem Lieferer schriftlich versichern, dass er über eine solche Bestätigung des Abnehmers verfügt.
Die praktischen Probleme der Gelangensbestätigung liegen auf der Hand. Ausländische Unternehmen werden zur Mitwirkung an Nachweisvorschriften des deutschen Fiskus verpflichtet. Die Motivation zur Mitwirkung wird vermutlich eher gering sein. Der Lieferer trägt - rechnet er nicht vorab vorsichtshalber mit Steuer ab - das Risiko, dass die Bestätigung uneinbringlich ist. Ob die Speditionen bereit sein werden, die Bestätigungen einzuholen ist offen.
Ausführungsvorschriften zur Neuregelung, zu denen auch ein Muster der Bescheinigung gehören soll, wurden bislang noch nicht veröffentlicht. Die Umsetzung ist abgesehen vom innerbetrieblichen Aufwand zum vorgegebenen Zeitpunkt des Jahreswechsels kaum darstellbar. Dies hat auch die Finanzverwaltung erkannt und in einem ersten Schritt eine Nichtbeanstandungsfrist für die Verwendung der bisherigen Nachweise bis zum 31. März 2012 eingeräumt. Alle weiteren Fragen sind jedoch noch unbeantwortet. Die SIHK setzt sich dazu für rasche Klarheit und Nachbesserungen ein.

Quelle: SIHK Hagen

 

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